Einladung
Am Donnerstag, den 16.05.2024 findet um 19:00 Uhr im Vereinshaus am Sandhöfer Weg 1a unsere diesjährige Generalversammlung statt.
Tagesordnung:
- Begrüßung
- Bericht der Geschäftsführung
- Bericht des Rechners und Totenehrung
- Bericht der Kassenrevisoren und Entlastung
- Wahl eines Wahlleiters
- Neuwahlen des Vorstands
- Satzungsänderung – Änderung von § 14 der Vereinsatzung „Auflösung des Vereins“
- Verschiedenes
Wir laden alle Mitglieder herzlich ein und bitten um rege Teilnahme.
Viernheim, 10.04.2024 Der Vorstand des Männergesangverein 1846 e. V. Viernheim
Zu TOP 7:
Der Vorstand schlägt vor, die Regelungen zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Vermögensbindung bei Auflösung des Vereins zu aktualisieren. Dazu soll § 14 der Satzung wir folgt gefasst werden:
Wortlaut bisher:
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch ¾ Mehrheit
Sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließen soll, ist jedem Mitglied mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzuzeigen.
Der Vorstand hat die Auflösung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen zu lassen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Viernheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke – bevorzugt zur Unterstützung eines neu gegründeten Gesangvereins – zu verwenden hat.
Die Liquidatoren sind zum Vereinsregister anzumelden.
Bei Verlust der Rechtsfähigkeit gelten die Bestimmungen des BGB.
Wortlaut: neu
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung beschließen soll, ist mit einer Frist von 1 Monat durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Vereins (www.mgv1846.de) und Veröffentlichung im Viernheimer Tageblatt einzuberufen.
Der Vorstand hat die Auflösung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eintragen zu lassen. Die Liquidatoren sind zum Vereinsregister anzumelden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, werden die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands (vgl. § 9 Buchstaben a bis d) als Liquidatoren berufen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft:
- zu 75% an
SOS-Kinderdorf e.V.
Renatastraße 77
80639 München
Steuernummer: 143/221/90140 (als gemeinnützig anerkannt)
und
- zu 25% an
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur. Die juristische Person oder Körperschaft soll nach Möglichkeit ihren Sitz in Viernheim haben oder die Tätigkeit in Viernheim ausüben. Die Auswahl der Empfängerkörperschaft erfolgt durch die Liquidatoren.
Bei Verlust der Rechtsfähigkeit gelten die Bestimmungen des BGB.